Statuten
§ 1 - Name Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen Sportfischerverein Schwarzach i. Pg. und hat seinen Sitz in Schwarzach im Pongau. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Sportfischerei. Die Errichtung von Zweigvereinen bzw. Zweigstellen anderer Art ist nicht beabsichtigt.
§ 2 - Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
- sportliche, waidgerechte Fischerei zu betreiben und sie der Allgemeinheit zugänglich zu machen
- See- und Flussufer von Unrat jeder Art zu säubern, Umweltschutz zu betreiben
- Sportfischer Prüfungs- Vorbereitungskurse durchzuführen
- Jugendausbildung zu fördern und zu betreiben
Dieser Zweck soll unter Beachtung allenfalls geltender gesetzlicher Vorschriften erreicht werden durch:
- Pacht und Bewirtschaftung von Fischgewässern
- Verpflichtung der Mitglieder zur Teilnahme an Säuberungsaktionen
- Einrichtung von Kursen, Fischereilehrfahrten und Verbreiten von Fachliteratur
§ 3 - Aufbringung der Mittel
Die erforderlichen Mittel zur Erreichung des Zweckes werden aufgebracht durch:
- Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
- Erträgnisse aus Bewirtschaftung der Gewässer und Veranstaltungen
- Geschenke, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
§4 - Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in:
- ordentliche Mitglieder - als ordentliche Mitglieder gelten jene physischen und juristischen Personen, die an allen Rechten und Pflichten des Vereines teilnehmen
- außerordentliche Mitglieder - außerordentliche Mitglieder sind physische und juristische Personen, die den Verein zu fördern beabsichtigen, aber an den Rechten und Pflichten der Vereinsmitglieder nicht teilnehmen wollen
- Ehrenmitglieder - Personen, die sich um den Verein und seine Zwecke im besonderen Maße verdient gemacht haben, können über Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden
§ 5 - Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vereinsvorstandes durch die Generalversammlung.
Als Ausweis der Mitgliedschaft dient die Mitgliedskarte.
Vor der Konstituierung erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst anlässlich der konstituierenden Generalversammlung wirksam.
§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- den Tod bei physischen und aufhören der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen
- den freiwilligen Austritt - der freiwillige Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich, spätestens drei Monate vor Ablauf des Vereinsjahres, das mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, anzuzeigen, Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst für das nächstfolgende Vereinsjahr wirksam. Der Beitrag muss geleistet werden
- die Streichung - zur Streichung von Mitgliedern ist der Vorstand ohne Verständigung des Mitgliedes berechtigt, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung, drei Monate mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist
- den Ausschluss - der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann durch den Vorstand erfolgen
Folgende Ausschlussgründe eines Mitglieds gibt es
- wegen unehrenhafter oder anderer schuldhafter Handlungen, die gegen die Interessen des Vereines gerichtet sind
- wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten
- wegen eines Verhaltens nach § 18, letzter Absatz
Der erfolgte Ausschluss wird dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Gegen den Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen die Berufung an die Generalversammlung zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zur Entscheidung.
Die Generalversammlung kann aus den angeführten Gründen über Antrag des Vorstandes auch die Ehrenmitgliedschaft aberkennen.
Ausgeschiedene Mitglieder haben weder auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen, noch auf das Vereinsvermögen Anspruch. Rückständige Beiträge können jedoch vom Verein eingefordert werden.
§ 7 - Mitgliedsbeitrag
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird für jedes Vereinsjahr von der Generalversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag in begründeten Einzelfällen herabzusetzen oder bei besonderer Notlage von der Zahlung desselben vorüber gehend oder ganz zu befreien.
§ 8 - Rechte der Mitglieder
Die ordentlichen Mitglieder besitzen das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht. Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereines in Anspruch zu nehmen und von den für Vereinsmitglieder bestehenden Begünstigungen Gebrauch zu machen.
§ 9 - Pflichten der Mitglieder
Sämtliche Mitglieder haben nach besten Kräften und besten Können die Interessen des Vereines stets voll zu wahren und zu fördern, die beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und sich an die Statuten des Vereines, sowie an die Beschlüsse seiner Organe zu halten. Den Mitgliedern wird es zur Pflicht gemacht, alles zu unterlassen, was dem Verein an Ansehen schaden könnte.
§ 10 - Organe des Vereines
Die Organe des Vereines sind:
- die Generalversammlung
- der Vereinsvorstand
- die Rechnungsprüfer
- das Schiedsgericht
§ 11 - Die Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt. Eine außerordentliche Generalversammlung kann einberufen werden, sooft die Führung der Geschäfte dies erfordert, worüber der Vorstand beschließt. Sie muss einberufen werden, wenn dies von der Generalversammlung beschlossen oder von mindestens 10% sämtlicher Mitglieder, unter Angabe von Gründen beim Vorstand schriftlich beantragt wird. Die außerordentliche Generalversammlung ist spätestens vier Wochen vom Zeitpunkt des Beschlusses, bzw. des Einlangens des schriftlichen Begehrens einzuberufen.
Sowohl bei ordentlichen wie auch bei außerordentlichen Generalversammlungen ist eine Einberufung von mindestens zwei Wochen einzuhalten. Zeitpunkt, Versammlungsort, Beginn der Versammlung und die Tagesordnung sind gleichzeitig mit der Einladung bekanntzugeben. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
Die Mitglieder haben das Recht, Anträge für die Generalversammlung zu stellen, jedoch müssen diese spätestens drei Tage vor Abhaltung derselben beim Vorstand schriftlich eingebracht werden. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Das juristischen Personen, als ordentliches Mitglied zustehende Stimmrecht, wird durch einen bevollmächtigten Vertreter ausgeübt. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, jedoch darf kein ordentliches Mitglied mehr als zwei Stimmen auf sich vereinigen.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Wenn über Statutenänderungen oder über die Auflösung des Vereines zu beschließen ist, so ist die Zweidrittelmehrheit, bei Wahl oder sonstigen Beschlüssen die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten ist geheim mittels Stimmzettel abzustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist, das älteste anwesende Vorstandsmitglied.
Über die Verhandlungen jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen aus welchem die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlussfähigkeit und das Stimmenverhältnis, sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, welche eine Überprüfung der statutenmäßigen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglichen.
§ 12 - Aufgaben der Generalversammlung
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Berichtes über den Rechnungsabschluss, sowie Beschlussfassung darüber
- Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
- Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgelegten Anträge
- Entscheidung über Einsprüche gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
- Ernennung von Ehrenmitgliedern, sowie allfällige Aberkennung der Ehrenrnitgliedschaft
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder und des einmaligen Beitrages für Gründer
- Beschlussfassung über Statutenänderungen
Bezüglich Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines siehe § 19.
§ 13 - Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter.
Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat, solange er beschlussfähig ist, bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt, oder auf unvorhersehbare lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
Ist der Vorstand infolge Ausscheidens mehrerer seiner Mitglieder nicht mehr beschlussfähig, so ist von einer Generalversammlung ein neuer Vorstand zu wählen. Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre, auf jeden Fall bis zur Neuwahl eines Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte derselben erschienen sind.
Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Vorstandes genügt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder ist namentlich oder geheim mittels Stimmzettel abzustimmen.
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandmitgliedes durch Enthebung oder durch Rücktritt.
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandmitgliedes in Kraft.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstand, an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
Der Vorstand wird vom Obmann in dessen Verhinderung vom Obmannstellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbare lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandmitglied den Vorstand einberufen Über begründetes Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern muss die Einberufung des Vorstandes binnen acht Tagen erfolgen. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll nach § 11, letzter Absatz, zu führen, welches vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist am Beginn der nächstfolgenden Sitzung zu verlesen und gilt als genehmigt, wenn kein Einspruch erhoben wird. An den Sitzungen können die Ausschussmitglieder mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 14 - Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist das leitende und Überwachende Organ des Vereines und hat für die Abwicklung der Vereinsgeschäfte entsprechend den Bestimmungen der § 2 und 3 zu sorgen. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
- Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen
- Vorbereitung der Generalversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- die Aufnahme, der Ausschluss oder die Streichung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
- Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind und sich der Vorstand zur Entscheidung vorbehalten hat
§ 15 - Obliegenheiten der Vorstandsmitglieder
Der Obmann vertritt den Verein in allen Belangen, so auch nach außen, und führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung.
Wichtige Geschäftsstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden und dergleichen, zeichnet er gemeinsam mit dem Schriftführer, in Geldangelegenheiten gemeinsam mit dem Kassier.
Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen, ihm obliegt auch die Führung der Protokolle des Vorstandes und der Generalversammlung. Diese Aufgabe kann der Obmann auch einem anderen Mitglied des Vorstandes übertragen.
Dem Kassier obliegt die gesamte Geldgebarung des Vereines, die Führung der erforderlichen Kassabücher und die Sammlung sämtlicher Belege.
Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandmitgliedes.
Bei Gefahr im Verzug, ist der Obmann auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung Anordnungen zu treffen berechtigt, aber gegen nachträgliche Genehmigung des zuständigen Vereinorgans.
Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
Der Kassier ist für die Ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
Im Fall der Verhinderung treten an ihre Stelle ihre Stellvertreter.
§ 16 - Rechnungsprüfer
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer und dem Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
§ 17 - Schiedsgericht
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen sie namhaft gemachten Schiedsrichter, binnen weiterer vierzehn Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand des Streites ist. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidung ist vereinsintern endgültig.
§ 18 - Sportfischerei
Der Vorstand hat Sorge zu tragen, dass die Fischerei nach den Richtlinien des Landesfischereigesetzes betrieben wird.
Der Vorstand behält sich vor, die Lizenzhöhe, die Kartenvergabe, den Ausfang sowie den Besatz nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten selbst zu bestimmen.
§ 19 - Auflösung des Vereines
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen, außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Im Falle der freiwilligen Auflösung, oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks hat die gleiche Generalversammlung auch über die Verwertung des vorhandenen Vereinsvermögens zu beschließen, das einer Organisation mit gleichen oder ähnlichen Zwecken oder einer karitativen Organisation zufallen soll.
Für die Richtigkeit der Ausfertigung
Der Obmann